Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen:
M G V Mittelständige Großhandels- Vereinigung e. V.
Der Verein hat seinen Sitz in Köln. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter der Nummer VR 12499 eingetragen.
§ 2 Zweck
Der Verein soll seine Mitglieder in allen Fach- und Berufsfragen beraten, fördern, unterstützen und wirtschaftlichen, beruflichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder gegenüber Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts und anderen Wirtschaftsverbänden vertreten.
Der Verein ist unpolitisch und unkkonfessionell und hat sich daher jeder politischen und konfessionellen Betätigung zu enthalten. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die einen Tabakwaren- Großhandelsbetrieb unterhalten.
Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die über die Aufnahme entgültig entscheidet.
§ 4 Recht und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt, die Einrichtung des Verbandes in Anspruch zu nehmen und Anträge an den Vorstand oder an die Mitgliederversammlung zu stellen.
Mit der Abgabe der Beitrittserklärung erkennen die Mitglieder die Verbandssatzung an und verpflichten sich, den Verband in seiner Zielsetzung zu unterstützen, die gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu erfüllen, dem Verein Auskünfte zu erteilen, soweit diese dem Vereinszweck dienen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Im Bedarfsfall können, zur Erfüllung besonderer Aufgaben, Umlagen erhoben werden. Die Höhe der Beiträge und eventueller Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Die Mitgliedsbeiträge betragen ab 01.01.2002 90,00 Euro.
Für neue Mitglieder besteht die Möglichkeit, stattdessen für die ersten fünf Jahre einmalig 200 Euro zu bezahlen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch die Kündigung mittels eingeschriebenen Briefes zum Ende des Geschäftsjahres. Sie muss spätestens sechs Monate vorher erfolgen, oder die Mitgliedschaft endet, wenn die Aufnahmebedingungen nicht mehr gegeben sind, worüber der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit entscheidet, oder durch Ausschluss.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Vorstandsbeschluss erfolgen, wenn Beiträge und Umlagen trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt werden oder wenn gegen Verbandsinteresse verstoßen wird. Der Ausschluss wird durch die eingeschriebenen Brief mitgeteilt. Einspruch kann auf der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet.
Die Beendigung der Mitgliedschaft enthebt das bisherige Mitglied nicht von den vorher entstanden Verpflichtungen gegenüber dem Verband. Ansprüche auf das Vermögen des Verbandes entfallen.
§ 7 Organe
Organe des Vereines sind:
§ 8 Mitgliederversammlung
In jedem Jahr ist eine Mitgliederversammlung abzuhalten.
Außerordentliche Mitgliederversammlung sind auf Beschluss der Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens 1/4 der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung und Leitung jeder Mitgliederversammlung ist Aufgabe des Vorsitzendes, in dessen Verhinderungsfall des ersten Stellvertreters.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Anwesenden erforderlich.
Die Frist der ordnungsgemäßen Einberufung gilt als gewahrt, wenn die Einladungen zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu Post gegeben sind. Anträge der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand bzw. an die Geschäftsstelle des Verbandes eingereicht werden. Über später eingehende oder in der Versammlung eingebrachte Anträge kann nur mit Zustimmung des Vorstandes diskutiert und beschlossen werden.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zu Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Sollte ein Schriftführer erforderlich sein, so wird dieser vom Vorstand ernannt.
Die Mitglieder des Vorstandes können sich nicht vertreten lassen.
Der Vorsitzende ist im Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der stellvertretende Vorsitzende ist zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis soll die Vertretung nur erfolgen, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Der Vorstand bleibt auch bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.
Der Vorsitzende hat das erste Vorschlagrecht für die Wahl des Stellvertreters und der anderen Vorstandsmitglieder.
§ 10 Rechnungsprüfer
Von der Mitgliederversammlung werden für die Dauer von vier Jahren zwei Rechnungsprüfer gewählt. Sie überprüfen die Jahresrechnungen und berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung.
§ 11 Geschäftsjahr, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Bei der Auflösung des Vereins ist gleichzeitig mit einfacher Stimmenmehrheit über die Verwendung des Vereinsvermögen zu beschließen.